Bürgerbegehren zur Kreisfreiheit – Feststellung zur Zulässigkeit

PRO stimmt der Beschlussvorlage zu
Stadtrat stimmt mit 27:13 Stimmen für die Beschlussvorlage

Bürgerbegehren – zulässig oder nicht ?

In der Sitzung des Stadtrats am 16.5.18 hatten wir zu entscheiden:
Ist das im Rathaus vorgelegte Bürgerbegehren zulässig oder nicht. Aufgrund der Komplexität der Materie und der politischen Dimension der Angelegenheit hatte die Verwaltung zwei Rechtsgutachten zur Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens eingeholt. Beide Gutachten gelangen zu dem Ergebnis, dass das Bürgerbegehren „Nuxit? So geht´s net!“ als rechtlich unzulässig anzusehen ist.
Eine Anwaltskanzlei kommt gar zum Schluss, dass das Bürgerbegehren gegen Artikel 28 I des Grundgesetzes verstößt. Die Zulässigkeitsentscheidung nach Artikel 18a Absatz 8 Gemeindeordnung ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, d.h. der Stadtrat muss sich ausschließlich an den rechtlichen Vorgaben orientieren. Diese sind festgelegt unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben von Bund und Land.
Im vorliegenden Bürgerbegehren – so die Gutachten – wird den Bürgerinnen und Bürgern suggeriert, dass Sie die Entscheidung über Kreisfreiheit oder nicht treffen können. Dem ist jedoch nicht so, dieses Recht obliegt allein der bayerischen Staatsregierung unter Mitwirkung des Landtags.
Wir, die PRO-Fraktion, sind keine Juristen und müssen uns auf die vorgelegten Gutachten verlassen, ohne kritische Punkte außer Acht zu lassen. Gutachten kann man viele erstellen und immer interpretieren. Ein Gutachten wurde ja auch kurzfristig von der FDP vorgelegt. Wenn man aber feststellt, dass gravierende Mängel des Bürgerbegehrens in zwei Gutachten klar benannt sind sind, so muss man den Vorschlag der Verwaltung folgen und die Zulässigkeit verneinen.
Die Vertreter des Bürgerbegehrens haben die Möglichkeit die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Stadtrates juristisch überprüfen zu lassen. Wir werden dann diese Entscheidung akzeptieren.
Unsere Entscheidung beruht neben der vorgelegten Sitzungsvorlage auch auf grundsätzlichen Überlegungen zum staatlichen Aufbau.
Grundgesetz Art.28.2. sagt: – ich zitiere –
(2) „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung.“

Wir, die Fraktion PRO neuulm, wurden unserer Verantwortung gerecht und stimmten der Beschlussvorlage der Verwaltung zu.

Für die Fraktion
Siegfried Meßner

Siehe Lokales aus der Presse:
Neu-Ulmer Zeitung
Süd-West Presse

(SiMe)